c) Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, die baulichen Veränderungen würden keiner zusätzlichen Parkplatzfläche dienen. Bereits die aktenkundigen Fotos15 machen jedoch deutlich, dass die Verlegung der Rasengittersteine mit dreiseitiger Stützmauer offensichtlich der Verlängerung der beiden angrenzenden Parkplätze dient. Mit der neu gewonnenen Fläche wird es möglich, auf beiden Parkplätzen jeweils zwei Autos 13 BGer 1P.410/1990 vom 21.2.1992 E. 1b. 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art.1a N 16. 15 Vorakten pag. 20, Beschwerdebeilage 4. RA Nr. 120/2016/5 8