b BewD) sowie bis zu 1.20 Meter hohe Stützmauern (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Wird hingegen ein Parkplatz erstellt, so bedarf dieser einer Baubewilligung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Einrichten eines Autoabstellplatzes mit Rasengittersteinen einen baubewilligungspflichtigen Vorgang dar.13 Nicht nur Neuerstellungen bedürfen einer Baubewilligung, auch Erweiterungen von Bauten und Anlagen sind grundsätzlich baubewilligungspflichtig.14