a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Erstellen einer Gartenmauer in der Höhe von 1.20 m sowie das Verlegen von Rasengittersteinen seien baubewilligungsfrei. Da weder ein zusätzlicher Parkplatz noch zusätzliche Parkplatzflächen geschaffen würden, könne daraus auch keine Bewilligungspflicht hergeleitet werden. Ebenso wenig könne die Bewilligungspflicht mit Art. 7 Abs. 2 BewD begründet werden: Das K-Objekt G.________ werde durch die baulichen Veränderungen nicht tangiert und betreffe dessen Schutzinteressen nicht.