In der Feststellungsverfügung wird die Baupolizeibehörde zwar angewiesen, Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen. Die Wiederherstellung wurde in der Feststellungsverfügung des Regierungsstatthalteramts jedoch nicht verfügt, ist doch die Gemeinde für eine allfällige Wiederherstellungsverfügung zuständig. Soweit die 10 VGE 2011/370 vom 3. Februar 2012. 11 BGE 133 II 181 E.3.3. 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12. RA Nr. 120/2016/5 7