mitunter in separaten (Teil-)Entscheiden behandelt. Die Prozessökonomie gebietet daher, die Frage der Baubewilligungspflicht bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären; so kann diese Frage – im Falle der Bestätigung der Baubewilligungspflicht – in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Wiederherstellungsverfügung nicht mehr zum Streitgegenstand gemacht werden. Eine Aufhebung des Feststellungsentscheids des Regierungsstatthalteramts von Amtes wegen würde aus diesen Gründen vorliegend einen prozessualen Leerlauf darstellen. Trotz des fehlenden schutzwürdigen Interesses am Feststellungsentscheid wird die Beschwerde daher materiell behandelt.