Beantragt die Beschwerdeführerschaft in ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung gleichzeitig eine neue Fristansetzung für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, sollte die Bewilligungspflicht dennoch bejaht werden, so bestätigt die BVE die Baubewilligungspflicht im Rahmen eines anfechtbaren Teilentscheids und setzt eine neue Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.10 Wird danach auf die Einreichung eines solchen verzichtet, so entscheidet die BVE in einem zweiten Teilentscheid über die Wiederherstellung. Auch bei diesem korrekten Vorgehen werden die Frage der Bewilligungspflicht und der Wiederherstellung