Es ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde auch im Falle der Aufhebung des Feststellungsentscheids des Regierungsstatthalteramts eine Wiederherstellungsverfügung mit Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs erlassen würde. Ebenfalls ist damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdeführenden gegen diese Wiederherstellungsverfügung zur Wehr setzen und die Baubewilligungspflicht der umstrittenen Veränderungen wieder bestreiten würden. Auch für diese Beschwerde wäre die BVE die zuständige Rechtsmittelinstanz; sie müsste sich mit der umstrittenen Frage der Baubewilligungspflicht damit im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens befassen. Kommt