Bei der vorliegenden Konstellation macht jedoch eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids von Amtes wegen (Art. 40 Abs. 1 VRPG) aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn. So hat sich die Gemeinde bereits mehrfach und eindeutig dahingehend geäussert, dass sie die umstrittenen Veränderungen als baubewilligungspflichtig erachtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gemeinde auch im Falle der Aufhebung des Feststellungsentscheids des Regierungsstatthalteramts eine Wiederherstellungsverfügung mit Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs erlassen würde.