Die Gemeinde hätte im bereits hängigen Wiederherstellungsverfahren selber über die Baubewilligungspflicht befinden und – bei Bejahung dieser Frage – eine Wiederherstellungsverfügung mit Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs erlassen müssen. Sie hatte mit anderen Worten die Möglichkeit, im laufenden Verfahren selber mittels rechtsgestaltender Verfügung aktiv zu werden. An der Klärung einer Frage, über die in einem rechtshängigen Verfahren ohnehin befunden werden muss, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse.9