Erst nach diesem Schreiben und der Begehung vor Ort hat die Gemeinde das Regierungsstatthalteramt um einen Feststellungsentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD ersucht. In dieser Konstellation fehlt das schutzwürdige Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung. Die Gemeinde hätte im bereits hängigen Wiederherstellungsverfahren selber über die Baubewilligungspflicht befinden und – bei Bejahung dieser Frage – eine Wiederherstellungsverfügung mit Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs erlassen müssen.