49 Abs. 1 BauG). Auch im Beschwerdeverfahren kann die Bauherrschaft die Bewilligungspflicht zum Verfahrensgegenstand machen."8 Vorliegend hat die Gemeinde bereits ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 BauG eröffnet. So hat sie den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 mitgeteilt, die vorgenommene Parkplatzerweiterung mit Rasengittersteinen und Betonstützmauer sei aus Sicht der Gemeinde baubewilligungspflichtig. Den Beschwerdeführenden wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern. Gleichzeitig stellte die Gemeinde den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung