"Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der oder die Pflichtige innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung um eine nachträgliche Baubewilligung ersucht. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren wird auch über eine umstrittene Bewilligungspflicht befunden (VGE 2015/106 vom 8.10.2015, E. 2, 2013/55 vom 10.3.2014, E. 4) und besteht gegebenenfalls ein selbständiges Feststellungsinteresse (VGE 2015/106 vom 8.10.2015, E. 1.2). Reicht die Bauherrschaft kein nachträgliches Baugesuch ein, wird die Wiederherstellungsverfügung rechtsbeständig, es sei denn, sie sei rechtzeitig angefochten worden (Art. 49 Abs. 1 BauG).