rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann […]." Ist – wie vorliegend – bereits ohne Bewilligung gebaut, hat die Gemeinde von Gesetzes wegen ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen und eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). "Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der oder die Pflichtige innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung um eine nachträgliche Baubewilligung ersucht.