45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des Entscheids des Regierungsstatthalteramts vom 13. Januar 2016 durch die Feststellung der Baubewilligungspflicht eines von ihnen ohne Baubewilligung vorgenommenen Vorhabens unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die BVE ist für die Beurteilung der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde grundsätzlich zuständig. b) Näher zu prüfen ist jedoch, ob ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung besteht und das Regierungsstatthalteramt damit zu Recht auf das Gesuch der Gemeinde eingetreten ist.