mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Auch das Regierungsstatthalteramt Thun hält im Schreiben vom 17. Februar 2016 an der Bewilligungspflicht fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten