2. Am 17. November 2015 fand vor Ort eine Besichtigung zwischen der Gemeinde und den Beschwerdeführenden statt. Dabei hielt die Gemeinde gegenüber den Beschwerdeführenden nochmals ausdrücklich fest, dass die vorgenommenen Arbeiten baubewilligungspflichtig seien. Die Beschwerdeführenden dagegen stellten die Bewilligungspflicht in Frage. Die Gemeinde Oberhofen beschloss daher, vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung, die Baubewilligungspflicht durch das Regierungsstatthalteramt feststellen zu lassen.