März 1990. RA Nr. 120/2016/5 2 seien. Aufgrund einer ersten Einschätzung seien diese Baumassnahmen baubewilligungspflichtig. Die Gemeinde habe die Beschwerdeführenden schon vor einiger Zeit schriftlich auf die Baubewilligungspflicht der Parkplatzerweiterung und auf die geltenden Zonenvorschriften aufmerksam gemacht. Die Gemeinde gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und stellte den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht.