1. Die Beschwerdeführenden sind Grundeigentümer der Parzelle Oberhofen Grundbuchblatt Nr. D.________, welche sich im Perimeter der Überbauungsordnung F.________ (ÜO F.________ )1 befindet. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 wendete sich die Baukommission der Gemeinde Oberhofen an die Beschwerdeführenden und führte darin aus, man habe festgestellt, dass auf der Parzelle der Beschwerdeführenden eine Parkplatzerweiterung mit Rasengittersteinen und eine Betonstützmauer erstellt worden 1 Überbauungsordnung F mit Zonenplanänderung vom 18. September 1989, genehmigt durch das AGR am 21.