Ziffer III. a) erstes Lemma der Wiederherstellungsverfügung vom 7. November 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird diesbezüglich zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2016/57 12 Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.