Wie bereits dargelegt, gilt die Beschwerdeführerin im Umfang von einem Viertel ihrer Anträge als obsiegend. Dementsprechend ist ihr ein Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin im Umfang von 2'306.90 (inkl. Auslagen sowie MWST) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 3 und 4 mangels Anträgen auch keine Parteikosten auferlegt werden können, hat die Gemeinde somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 576.75 (inkl. Auslagen sowie MWST) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.