Da der Gemeinde aber keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), sind die restlichen Verfahrenskosten nicht zu erheben. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).