VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV9). Der Beschwerdeführerin werden daher Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 750.– auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird insofern Recht gegeben, als die Schwelle von der Galerie zum Treppenpodest im Hochparterre nicht rollstuhlgängig auszugestalten ist. Dieser Zugang betrifft grundsätzlich die Wohnung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 3 und 4. Da diese aber im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anträge gestellt haben, werden ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt. Dementsprechend wären die restlichen Verfahrenskosten von der Gemeinde zu tragen. Da der Gemeinde aber keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art.