a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin grösstenteils mit ihren Anträgen. Sie hat drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 RA Nr. 120/2016/57 11