Da die Beschwerdeführerin zudem alleinige Verfügungsadressatin ist, besteht kein Raum, die Kosten anderen Parteien aufzuerlegen. Für die Kostenverlegung der Wiederherstellungsverfügung ist es daher unerheblich, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin von den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 an der Ausführung von Wiederherstellungsmassnahmen gehindert worden ist. Entsprechende Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. 6. Verfahrenskosten