b) Die Beschwerdeführerin rügt nicht die Höhe der erstinstanzlichen Kosten, sondern deren vollständige Auferlegung an sie. Sie hat allerdings nur gerade Ziffer III. a) erstes Lemma der Wiederherstellungsverfügung angefochten, die übrigen Wiederherstellungsmassnahmen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Gemeinde hatte somit unbestrittenermassen begründeten Anlass zur Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens. Dementsprechend durfte sie der Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin auch die damit verbundenen Kosten auferlegen. Da die Beschwerdeführerin zudem alleinige Verfügungsadressatin ist, besteht kein Raum, die Kosten anderen Parteien aufzuerlegen.