a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kostenverfügung sei entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang anzupassen. Falls von einer Aufhebung der angefochtenen Punkte abgesehen werden sollte, so seien ihr die Kosten zu ersetzen, da sie nachgewiesenermassen von der Eigentümerschaft gehindert worden sei, die einzelnen Massnahmen umzusetzen, resp. die Eigentümerschaft die Anpassung gar nicht verlange.