8 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 9c Bst. c mit Hinweisen. RA Nr. 120/2016/57 10 Wiederherstellungsmassnahmen an die Gemeinde zurückgewiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anpassungen ausserhalb der Wohnungen nicht die Sonderrechte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten betreffen, sondern Gebäudeteile umfassen, welche im Gesamteigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft sein dürften. Dementsprechend wäre es sinnvoll, diese am Verfahren zu beteiligen. 5. Vorinstanzliche Kosten