Allerdings verlangen die Auflagen nicht, die Wohnungseingänge schwellenlos auszugestalten. Die Auflagen sind grundsätzlich erfüllt, wenn die Schwellenhöhe nicht mehr als 25 mm beträgt und Steigungen weder mehr als 6 % oder ein Quergefälle von mehr als 2 % aufweisen. Inwiefern die Kaufverträge etwas anderes vorsehen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung im baupolizeilichen Verfahren. Es obliegt nicht der BVE erstmals konkrete Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen, zumal die Gemeinde über bessere Kenntnisse des Bauprojekts verfügt. Das Verfahren wird daher zur Präzisierung der