Allerdings erweisen sich die angeordneten Massnahmen als zu wenig konkret; wie die Wiederherstellung im Fall einer Ersatzvornahme genau vorgenommen würde, geht aus der Wiederherstellungsverfügung nicht hervor. Insbesondere bleibt unklar, ob beispielsweise mit dem Erstellen einer Rampe die Auflagen erfüllt werden könnten oder ob der Boden angehoben werden muss oder Anpassungen in den Türbereichen bzw. an den Schwellen möglich sind. Dabei ist zu beachten, dass keine gefährlichen Gegebenheiten, beispielsweise durch Stolpermöglichkeiten, geschaffen werden. Allerdings verlangen die Auflagen nicht, die Wohnungseingänge schwellenlos auszugestalten.