Es sind auch keine milderen Mittel ersichtlich, wie der rechtmässige Zustand anderweitig hergestellt werden könnte, da beispielsweise das Unterlegen mit einem Teppich die Situation nicht dauerhaft verbessert. Schliesslich stehen den öffentlichen Interessen an der korrekten Umsetzung der Baubewilligung zwar finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin entgegen, wirtschaftliche Interesse alleine haben aber nach der Rechtsprechung kein ausschlaggebendes Gewicht.8 Daher überwiegen die öffentlichen die privaten Interessen. Die Massnahmen sind damit auch zumutbar und somit insgesamt verhältnismässig.