die Schwellen so auszugestalten, dass sie die Höhe von 25 mm nicht überschreiten. Damit würden die Auflagen des Bauentscheides umgesetzt, dementsprechend erweist sich diese Anordnung grundsätzlich als geeignet, den rechtmässigen Zustand herzustellen, bzw. den rollstuhlgängigen Zugang zu gewährleisten. Es sind auch keine milderen Mittel ersichtlich, wie der rechtmässige Zustand anderweitig hergestellt werden könnte, da beispielsweise das Unterlegen mit einem Teppich die Situation nicht dauerhaft verbessert.