b) Es besteht ein öffentliches Interesse an der korrekten Umsetzung von Baubewilligungen sowie an der rollstuhlgängigen Ausgestaltung von Bauten. Wie bereits dargelegt, sind die Auflagen der Baubewilligung beim Eingang zur Wohnung Nr. 1 sowie beim Zugang zur Wohnung Nr. 3/7 im Obergeschoss nicht vollständig umgesetzt. Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerin in der Wiederherstellungsverfügung vom 7. November 2016 aufgefordert, die Zugänge zu den Wohnungen nach SIA Norm 500 auszuführen resp. die Schwellen so auszugestalten, dass sie die Höhe von 25 mm nicht überschreiten.