Da der Eingang zur Wohnung im Erdgeschoss via Treppenhaus West zugemauert ist, erübrigt es sich hingegen, im Erdgeschoss den Zugang bis und mit Treppenpodest rollstuhlgängig auszugestalten. Diese Massnahme würde nicht dazu führen, dass die Wohnung mit einem Rollstuhl zugänglich würde. Soweit die Gemeinde mit der Wiederherstellungsverfügung auch verlangt, dass die Schwelle von der Galerie zum Treppenpodest im Erdgeschoss rollstuhlgängig auszugestalten ist, erweist sich die Beschwerde daher als begründet. Es war überdies nie geplant, den historischen Eingang an der Westfassade rollstuhlgängig auszugestalten, zumal pro Wohnung nur ein rollstuhlgängiger Zugang erforderlich ist.