c) Der Zugang zur Duplexwohnung Nr. 3/7 erfolgt heute über den historischen Eingang an der Westfassade sowie über den Eingang im Obergeschoss. Gemäss der Auflage muss ein Zugang zur Wohnung rollstuhlgängig sein. Dieser soll gemäss Angabe der Beschwerdeführerin über das Obergeschoss erfolgen. Wie bereits ausgeführt (E. 3) reicht es allerdings nicht aus, die Wohnungstüren rollstuhlgängig auszugestalten. Damit der Zugang insgesamt den Auflagen entspricht, muss die Rollstuhlgängigkeit über den gesamten Weg vom Trottoir bis und mit Wohnungstüre, das heisst via Lift über die Galerie bis zum Treppenhaus, gewährleistet sein.