Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 3 und 4 erläutern, der historische Eingang bei der Westfassade sei nicht mit vernünftigem Aufwand rollstuhlgängig zu machen und dies widerspräche auch dem Denkmalschutz. Obwohl der ursprünglich geplante Wohnungseingang im Erdgeschoss via Treppenhaus zurzeit zugemauert sei, sei trotzdem der Übergang von der Galerie zum Treppenpodest im Erdgeschoss zwingend behindertengerecht auszuführen, damit bei Bedarf dieser Zugang rollstuhlgängig ausgestaltet werden könne. Zudem entspreche der eigentliche Wohnungseingang im Obergeschoss zwar den Vorschriften, allerdings betrage der Absatz von der Galerie zum Treppenpodest auf der Innenseite fast 5 cm.