b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei dieser Wohnung erfolge der rollstuhlgängige Zugang heute über das Obergeschoss via Treppenhaus West und dieser Zugang werde nicht bemängelt. Zudem habe Herr I.________ von der Fachstelle für behindertengerechtes Bauen anlässlich einer Nachkontrolle am 9. September 2015 die vorhandene Situation toleriert. Der Zugang zur Duplexwohnung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 3 und 4 sei daher nicht anzupassen.