c) Bei der Wohnungstüre der Wohnung Nr. 1 beträgt der Absatz auf der Innenseite der Schwelle 30 mm und auf der Aussenseite 45 mm. Damit sind die Vorgaben für einen rollstuhlgängigen Zugang unbestrittenermassen nicht erfüllt. Nicht bauliche Massnahmen wie das Anbringen eines Teppichs vermögen die sich nicht in Übereinstimmung mit der Baubewilligung befindende Situation nicht zu beheben. Es sind daher sowohl im Innen- wie auch im Aussenbereich geeignete bauliche Massnahmen zu ergreifen, um eine rollstuhlgängige Situation zu gestalten. Die Anordnung der Wiederherstellung erweist sich daher grundsätzlich als korrekt und die Beschwerde insofern als unbegründet.