Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 entgegnen, eine Teppichlösung im Innenbereich der Wohnung behebe die Situation nicht nachhaltig und die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Rampensituation im Aussenbereich könne sie ebenfalls nicht akzeptieren. Sie entspreche weder dem Baubeschrieb, noch den Bauplänen oder dem Kaufvertrag.