b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Eingang zur Wohnung der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 weise auf der Innenseite eine Schwellenhöhe von 30 mm auf. Dieser Umstand könne ohne bauliche Massnahmen behoben werden. Von der Aussenseite her betrage die Schwelle 45 mm, sie plane diese mit einer kaum wahrnehmbaren Rampensituation zu beheben. Auf Grund des Widerstandes der Eigentümerschaft der Wohnung sei dies aber bisher nicht möglich gewesen.