a) Die Wohnung Nr. 1 der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 befindet sich im Gartengeschoss. Der Zugang des Gartengeschosses vom Lift her ist unbestrittenermassen rollstuhlgängig. Die Gemeinde hat in ihrer Wiederherstellungsverfügung jedoch angeordnet, auch die Schwelle der Wohnungstüre dürfe auf beiden Seiten nur eine maximale Höhe von 25 mm aufweisen.