c) Von der Strasse resp. dem Trottoir aus erreichen Bewohnerinnen und Bewohner ihre Wohnungen somit immer via Treppenhaus resp. Lift. Damit die Zugänge zu den Wohnungen rollstuhgängig sind, müssen daher nicht nur die einzelnen Wohnungstüren den Auflagen entsprechen, sondern auch die Schwellen vom Lift zur Galerie und zum Innenhof resp. insbesondere die Schwellen von der Galerie zum Treppenhaus dürfen nicht höher als 25 mm sein. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 29 N. 1. RA Nr. 120/2016/57 6 4. Rollstuhlgängigkeit der Wohnung Nr. 1