Die Gemeinde hat in ihrer Eingabe im Beschwerdeverfahren vor der BVE ausgeführt, auf Grund der winterlichen Temperaturen sei der Belagsbau wohl nicht möglich. Daher sei sie bereit, die Frist zur Ausführung der Arbeiten für den verbesserten Zugang von der Hauszufahrt zum Lift (Ziffer III. a) viertes Lemma der Wiederherstellungsverfügung) auf Ende April 2017 zu verlängern. Diese Frage liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Die BVE verfügt daher nicht über die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Allerdings steht es der Gemeinde frei, mit der Durchsetzung der Wiederherstellung zu warten, resp. auf ihren Entscheid zurückzukommen. 3. Rollstuhlgängige Wohnungszugänge im Haus H.________