4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 - 4 sowie der Gemeinde die Möglichkeit, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Zudem holte es bei der Gemeinde die Vorakten ein. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 sowie die Gemeinde beantragen sinngemäss, die Wiederherstellungsverfügung sei zu bestätigen und die Beschwerde sei abzuweisen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 3 und 4 liessen sich zwar vernehmen, weisen aber darauf hin, dass sie nicht beurteilen können, ob die Zustände öffentlich-rechtlich akzeptabel seien.