3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, Ziffer III. a) erstes Lemma (Zugang Wohnungen D.________ und E.________) der Wiederherstellungsverfügung vom 7. November 2016 sei aufzuheben. Die Kosten seien gemäss dem beantragten Verfahrensausgang anzupassen und die Gebühr von Fr. 960.00 sei herabzusetzen.