2. Die Frist zur Entfernung der Bauprofile gemäss Ziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 13. Oktober 2016 wird auf den 28. Februar 2017 angesetzt. 3. Ziffer 3 der Verfügung der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 13. Oktober 2016 wird wie folgt präzisiert: Falls der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist ein neues Baugesuch einreicht, wird die Wiederherstellungsverfügung insofern aufgeschoben, als die bestehenden Profile dem neuen Bauvorhaben entsprechen. Im Übrigen wird die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 13. Oktober 2016 bestätigt.