Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als ein Jahr Zeit gehabt hätte, ein neues Baugesuch einzureichen. Die Entfernung der Bauprofile zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich daher auch als verhältnismässig. d) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung ist zwischenzeitlich abgelaufen. Die Entfernung der Bauprofile ist nicht mit aufwändigen oder sehr umfangreichen Arbeiten verbunden. Für deren Entfernung erscheint daher eine Frist von einigen Wochen als ausreichend und verhältnismässig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat neu bis am 28. Februar 2017 zu erfolgen.