diesen Aspekten besondere Beachtung zu schenken. Dementsprechend drängt sich eine grundlegende Überarbeitung des Bauvorhabens auf und es ist kaum wahrscheinlich, dass die bestehenden Bauprofile unverändert ein neues Bauvorhaben veranschaulichen könnten. Dem Beschwerdeführer werden daher voraussichtlich unabhängig von der jetzigen Entfernung der Bauprofile bei der Profilierung eines allfälligen neuen Bauvorhabens Kosten entstehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als ein Jahr Zeit gehabt hätte, ein neues Baugesuch einzureichen.