Demgegenüber verfügt der Beschwerdegegner nur über ein relativ kleines Interesse an der Beibehaltung der momentanen Situation; er macht zwar geltend, auf Grund des behördlichen Verhaltens sei für ihn unklar, wie ein bewilligungsfähiges Bauvorhaben ausgestaltet sein müsste. Allerdings hat die BVE bereits in ihrem Entscheid vom 18. September 2014 ausgeführt, es sei fraglich, ob das "Untergeschoss" nicht an die Geschosszahl anzurechnen sei und das Bauvorhaben den ästhetischen Anforderungen genüge. Bei einem neuen Bauprojekt sei 6 BGE 136 II 359 E. 6. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46