a) Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Wiederherstellung sei in jedem Fall unverhältnismässig, da er weiterhin bauwillig sei. Auf Grund der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Behörden sei die Sach- und Rechtslage trotz dem rechtskräftigen Bauabschlag weiterhin unklar. Wegen den enormen Kosten eines neuen Baubewilligungsverfahrens habe er sich daher für das Einreichen einer Voranfrage entschieden. Er werde aber in absehbarer Zeit ein neues Baugesuch einreichen. Da die Entfernung und das spätere Wiederaufstellen der Bauprofile mit Kosten im (höheren) vierstelligen Bereich verbunden seien, fehle es an einer angemessenen "Zweck-Mittel- Relation".