Schliesslich obliegt es nicht der Gemeinde einem bauwilligen Bauherrn aufzuzeigen, wie ein Bauvorhaben auszugestalten ist. Zudem hat die Gemeinde im Schreiben vom 30. September 2016 auf einige Mängel hingewiesen und auch die BVE hat bereits in ihrem Entscheid vom 18. September 2014 auf problematische Punkte aufmerksam gemacht. Der Gemeinde ist daher weder treuwidriges noch willkürliches Verhalten vorzuwerfen. Soweit auf diesen Rügepunkt überhaupt einzutreten ist, erweist er sich ebenfalls als unbegründet. 4. Wiederherstellung 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).